Damit verschaffte sich die unbekannte Täterschaft genau den zeitlichen Vorsprung, der es ihr ermöglichte, die Gelder schliesslich in bar beziehen und versenden zu lassen und so in ihren (ausländischen) Einflussbereich zu bringen bzw. sie damit gleichzeitig den Zugriffsmöglichkeiten der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, sprich: die Einziehung zu vereiteln. Das ist bzw. war auch Zweck der gewählten Vorgehensweise.