Zudem wirkte durch das Splitting der je verbleibende Betrag auch weniger verdächtig. Bei jeder Feststellung, dass bzw. wohin die Gelder weiterüberwiesen worden waren, musste eine neue Meldung an den nächsten Finanzintermediär erfolgen. Damit verschaffte sich die unbekannte Täterschaft genau den zeitlichen Vorsprung, der es ihr ermöglichte, die Gelder schliesslich in bar beziehen und versenden zu lassen und so in ihren (ausländischen) Einflussbereich zu bringen bzw. sie damit gleichzeitig den Zugriffsmöglichkeiten der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, sprich: die Einziehung zu vereiteln.