Damit ist zunächst einmal festzustellen, dass die Papierspur, der sog. „paper trail“, soweit das Konto von A.________ betreffend, nicht unterbrochen worden ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Geldwäschereihandlung darstellt, sofern nicht weitere Verschleierungshandlungen vorliegen. Solche weiteren Verschleierungshandlungen sind hier gegeben. A.________ hat das Geld (1) sofort weiterüberwiesen, er hat es (2) in zwei Teile aufgeteilt und je einen Teil auf (3) Konten Dritter (4) bei anderen Banken überwiesen.