30 Was die Tathandlung anbelangt, so ist beweismässig erstellt, dass A.________ die auf seinem Konto eingegangenen CHF 125‘910.00 im Umfang von CHF 60‘000.00 auf ein Konto von Thomas Gerber und Alexandra Kümin und im Umfang von CHF 65‘710.00 auf ein Konto von Susanne Kasack überwies, wobei alle drei Konten inländische Konten sind. Damit ist zunächst einmal festzustellen, dass die Papierspur, der sog. „paper trail“, soweit das Konto von A.________ betreffend, nicht unterbrochen worden ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Geldwäschereihandlung darstellt, sofern nicht weitere Verschleierungshandlungen vorliegen.