___ verlängerte der Beschuldigte durch seine Überweisungen vom 10. November 2016 nicht nur die Papierspur. Zusätzliche Kaschierungshandlungen liegen offensichtlich vor. Hierzu kann vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 18 229, S. 39 der Urteilsbegründung): Bei den auf dem Konto von A.________ gutgeschriebenen CHF 125‘910.00 handelt es sich um Vermögenswerte, die einem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage entstammen, begangen durch eine unbekannte Täterschaft. Die Strafandrohung für dieses Delikt beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Gemäss Art.