15.2 Subsumtion objektiver Tatbestand Die Kammer hält dafür, dass der objektive Tatbestand der Geldwäscherei in casu zweifelsfrei erfüllt ist. Indem der Beschuldigte die auf seinem Konto eingegangenen, aus einem Verbrechen stammenden CHF 125‘910.00 rund hälftig aufgeteilt auf Schweizer Konten von zwei ihm unbekannten Personen überwies, erschwerte er und vereitelte teilweise gar weitgehend die Einziehung der deliktischen Gelder sowie die Rückgabe an die Geschädigte. Entgegen der Auffassung von Fürsprecher B.________ verlängerte der Beschuldigte durch seine Überweisungen vom 10. November 2016 nicht nur die Papierspur.