Auf der subjektiven Seite wird durch die vom Tatbestand der Hehlerei übernommene Formulierung „weiss oder annehmen muss“ betont, dass Eventualvorsatz genügt […]. Eventualvorsatz genügt bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, auch der Vereitelungshandlung und der Herkunft des Geldes. Der Täter muss insbesondere wissen, dass es sich bei der Vortat um ein Verbrechen […] handelt, was sich nach der Parallelwertung in der Laiensphäre beurteilt; dabei soll gemäss der Botschaft genügen, wenn der Täter die Vortat „für schwerwiegender als einen Bagatellverstoss“ hält. […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 8 21).