Abgesehen davon, dass der dem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt soweit beurteilbar ganz anders liegt als hier, wird zwar wiederum festgestellt, dass bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur („paper trail“) in der Regel keine Geldwäscherei vorliege, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, aber auch, dass das [nur] der Fall sei, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen würden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar seien. Ersteres ist also offensichtlich keine allgemeingültige Regel, sondern es kommt letztlich auf den Einzelfall an.