„Die Verlängerung des „paper trail“ ist allerdings nur dann keine Geldwäscherei, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur „paper trail“-Verlängerung noch weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie beim Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und / oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor.“ Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben werden (E.4.3). Ähnliches hält das Bundesgericht in BGE 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 7.2 fest.