In der Lehre werde in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung bei Inlandtransaktionen, d.h. bei Überweisungen vom einen Konto des Vortäters auf ein anderes (eigenes) Konto oder dasjenige eines Dritten in der Schweiz, soweit er mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch sei, die Tatbestandsmässigkeit überwiegend verneint, da im Grunde die Papierspur lediglich verlängert werde, eine solche Verlängerung das Auffinden und die Einziehung aber nicht verunmögliche. „Die Verlängerung des „paper trail“ ist allerdings nur dann keine Geldwäscherei, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben.