Gemäss BGE 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 erfolgt die Abgrenzung des strafbaren vom nicht strafbaren Verhalten im Einzelfall und richtet sich danach, ob die konkrete Verhaltensweise geeignet ist, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln. Dies setzt keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung zu vereiteln (E.4.2 am Ende). Weiter wird