Geldwäscherei liegt jedoch vor, wenn der Inhaber des Kontos nicht mit dem wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmt, denn damit kann der „Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung unterlaufen“ werden […]. Allgemein nimmt das BGer beim Anlegen von kontaminiertem Geld „jedenfalls dann Geldwäscherei [an], wenn sich die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet“ [...] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 18).