Eine Barauszahlung kann folglich Tathandlung sein […], weil sie die Spur der Vermögenswerte unterbricht; keine Tathandlung ist die Überweisung von Geld von einem inländischen auf ein anderes inländisches Bankkonto, sofern für beide Konten die wirtschaftliche Berechtigung der gleichen Person ausgewiesen ist […]. Das Einzahlen von Geld auf ein eigenes inländisches Namenkonto durch den wirtschaftlich Berechtigten ist keine Geldwäscherei […]. Geldwäscherei liegt jedoch vor, wenn der Inhaber des Kontos nicht mit dem wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmt, denn damit kann der „Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung unterlaufen“ werden […].