Die Tathandlung muss geeignet sein, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der genannten Vermögenswerte zu vereiteln […]. Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr ist somit nicht erforderlich […]. Nicht jede Annahme kontaminierter Vermögenswerte ist jedoch bereits als tatbestandsmässige Gefährdungshandlung anzusehen […]. Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 17). Eine Barauszahlung kann folglich Tathandlung sein […], weil sie die Spur der Vermögenswerte unterbricht;