305bis N 10). Der Nachweis der Vortat ist ohne weiteres erbracht, wenn sie Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils bildet. Der schweizerische Strafrichter muss jedoch selber zuständig sein, die Vortat festzustellen […]. Praktisch kann dies, besonders bei Auslandtaten, sehr schwierig sein […]. Die gewaschenen Werte müssen in einem natürlichen und adäquaten Zusammenhang zum Verbrechen stehen (BGE 137 IV 79). […]. Die zu waschenden Werte müssen aus einem Verbrechen „herrühren“. Damit kommt zum Ausdruck, dass ihre Zweckbestimmung keine Bedeutung hat […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 11 f.).