Als Tatobjekt bezeichnet Art. 305bis Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen […] herrühren (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 8). Der Begriff der „Vermögenswerte“ ist weit zu verstehen und umfasst wie in Art. 70 „[…] Geld in allen Formen und Währungen […]“ (STE- FAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 9). „Verbrechen“ ist im Sinne von Art. 10 technisch zu verstehen, als mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat […]. Die Vortat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein, Schuld ist dagegen nicht erforderlich […]. Die Vollendung der Vortat ist nicht erforderlich […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 10).