28 oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB schuldig. Bezüglich der theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Geldwäscherei wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 227 ff., S. 37 ff. der Urteilsbegründung): Täter kann jedermann sein, nicht nur ein Finanzintermediär […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH in: Trechsel / Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 305bis N 7).