Ferner mangle es am Eventualvorsatz. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Geldüberweisung berechtigterweise und vertrauensvoll davon ausgehen dürfen, damit eine Aufgabe im Rahmen eines Immobiliengeschäfts für seine Arbeitgeberin auszuführen (pag. 19 582). 15.1 Theoretische Grundlagen Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss