_ wandte dagegen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein, es mangle an den zur Erfüllungen des objektiven Tatbestandes erforderlichen zusätzlichen Verschleierungshandlungen. Der Beschuldigte habe die Papierspur durch die Überweisung der Gelder auf zwei inländische Konten realer Personen zwar verlängert, aber nicht verwischt. Damit seien die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte durch die Handlung des Beschuldigten weder erschwert, noch erheblich erschwert oder gar verunmöglich worden. Ferner mangle es am Eventualvorsatz.