18 229). Subjektiv habe der Beschuldigte spätestens mit der Ankündigung der Gutschrift einer hohen Summe und der Anweisung, die Bank betreffend den Bezugszweck anzulügen, wissen müssen, dass die Angelegenheit nicht seriös sein könne. Deshalb habe er im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen müssen, dass er sich an illegalen Handlungen beteiligte (pag. 18 230). Fürsprecher B.________ wandte dagegen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein, es mangle an den zur Erfüllungen des objektiven Tatbestandes erforderlichen zusätzlichen Verschleierungshandlungen.