15. Geldwäscherei Die Vorinstanz kam wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl zum Schluss, die Weiterleitung des Geldes auf die Schweizer Bankkonten der zwei ihm unbekannten Personen stelle objektiv eine Geldwäschereihandlung dar, da die Aufteilung der Summe in zwei Teile und die Überweisung an Dritte geeignet gewesen seien, die Einziehung des deliktisch erlangten Betrags weiter zu erschweren (pag. 18 229).