147 i.V.m. Art. 25 StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 3. November 2016 bis am 10. November 2016 in Neuenegg zum Nachteil der C.________ AG freizusprechen.