(pag. 03 037). Der Beschuldigte durfte demnach wohl davon ausgegangen sein, die Gelder befänden sich bereits auf seinem Konto (obwohl sie effektiv erst am 10. November 2016 gutgeschrieben wurden). Er hätte deren Eingang deshalb gar nicht mehr verhindern können. 14.4 Fazit Im massgeblichen Zeitpunkt – dem Vertragsschluss am 3. November 2016 – fehlte dem Beschuldigten das notwendige minimale Wissen um die Hintergrundgeschichte bzw. die illegalen Machenschaften der «Cleam Immobilien AG». Er handelte weder direkt noch eventualvorsätzlich, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 147 i.V.m.