Der Beschuldigte ging berechtigterweise davon aus, er gebe seine Bankverbindung zwecks zu erwartenden Lohnzahlungen und eingehenden Geldern aus Grundstückgeschäften an. Damit fehlte es ihm im entscheidenden Zeitpunkt am erforderlichen Vorsatz, die Haupttat zumindest zu fördern. Bei diesem Ergebnis trifft die Argumentation der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft nicht zu, der Beschuldigte habe nicht verhindert, dass das Geld am 10. No-