14.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand Der massgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens des Vorsatzes liegt im Vertragsschluss vom 3. November 2016, weil der Beschuldigte der «Cleam Immobilien AG» in diesem Moment sein Bankkonto zur Verfügung stellte. Wie die Beweiswürdigung ergab und Fürsprecher B.________ zu Recht ausführte, konnte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt weder wissen, noch voraussehen und billigen, dass er durch die Angabe seiner Bankverbindung ein Vermögensdelikt fördern wird.