Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Gehilfenschaft bis spätestens zur Beendigung der Haupttat zu leisten ist. Vorliegend war der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit der Übertragung der CHF 125‘910.00 auf das Konto des Beschuldigten vollendet und auch beendet. Alle nachträglichen Handlungen des Beschuldigten können deshalb nicht als Gehilfenschaft zu Art. 147 StGB erfasst werden. Alle vorgängigen Handlungen sind – wie unter Ziff. 14.3 hiernach aufgezeigt wird – hingegen nicht vom Vorsatz gedeckt. 14.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand