Tatbeitrag Es ist unbestritten, dass A.________ die eigentlichen Urheber der Tat nicht kannte und nicht wusste, wie es diesen gelungen war, die Gelder vom Konto der Napf-Kräuter GmbH abzudisponieren. Er hatte sich also insbesondere an der eigentlichen Tatplanung nicht beteiligt und an der Ausführung nur, aber immerhin insofern, als er sein Konto als Empfängerkonto zur Verfügung stellte. A.________ fällt also als Hauptverantwortlicher bzw. (Mit-)Täter ausser Betracht.