Nach Auffassung der Kammer ist der objektive Tatbestand in casu zweifelsohne erfüllt. Es kann auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zur Haupt- bzw. Vortat, dem «Phishing», sowie zum Tatbeitrag des Beschuldigten verwiesen werden (pag. 18 225 f., S. 35 f. der Urteilsbegründung): Vortat Dass die Haupt- bzw. Vortat gegeben ist, braucht nicht viele Worte: mit Hilfe des Trojaners „RETEFE“ wurde durch eine unbekannte Täterschaft offensichtlich unbefugt auf den Computer der Napf-Kräuter GmbH eingewirkt und eine E-Banking-Sitzung übernommen.