Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat, spätestens bei der Beendigung geleistet werden […]. Als Unterstützung nach der Tat sind Hehlerei, Begünstigung und Geldwäscherei selbständig strafbar. Der subjektive Tatbestand fordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern. Der Gehilfe braucht Einzelheiten der Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen. Es braucht auch keine „direktere psychische Beziehung zur konkreten Deliktshandlung“. Eventualdolus genügt.