Gehilfe wiederum ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (STEFAN TRECHSEL / MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL in: Trechsel / Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 25 N 1). Gehilfenschaft verlangt keine Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie. „Art. 25 setzt nicht voraus, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; es genügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat“ […] (STEFAN TRECHSEL / MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 25 N 6).