Schliesslich muss das Vermögen einen Schaden erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben […] (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 147 N 10 i.V.m. Art. 146 N 23). 25 Neben dem Vorsatz (Eventualvorsatz genügt), ist Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 147 N 12).