Die Vermögensverschiebung durch den Computer entspricht mutatis mutandis der Vermögensdisposition beim Betrug. Verschoben ist das Vermögen nur dann, wenn der Vermehrung des Vermögens beim Täter auf Seiten des Opfers eine entsprechende unmittelbare Vermögensminderung gegenübersteht. […] (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 147 N 9).