Die Tathandlung, welche an die Stelle der arglistigen Täuschung tritt, wird umschrieben als „unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten“ oder eine vergleichbare Einwirkung „auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang“, welcher gemäss FIOLKA […] ebenfalls vorliegt, wenn der Täter selbst einen solchen Vorgang in Gang setzt (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.