25 StGB milder bestraft. Betreffend die theoretischen Grundlagen dieser Tatbestände kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 223 ff., S. 33 ff. der Urteilsbegründung): Art. 147 soll die Lücke schliessen, die sich daraus ergibt, dass Betrug nur vorliegt, wenn ein Mensch getäuscht wurde, und das Bewirken von Vermögensdispositionen mittels Manipulation von Computerdaten folglich nicht erfasst wird […]. Der neu geschaffene Tatbestand des Computerbetrugs wurde bewusst in enger Anlehnung an den klassischen Betrugstatbestand formuliert […]