Im massgeblichen Zeitpunkt – dem Vertragsschluss – habe der Beschuldigte nämlich nicht erkennen können, dass die Angabe seiner Bankverbindung ein künftiges Delikt begünstigen werde. Bei Vertragsschluss habe er nicht von dem hinterhältigen Vorgehen der «Cleam Immobilien AG» gewusst und angenommen, die mutmassliche Arbeitgeberin werde sein Konto für legale Zwecke (insb. für Lohnzahlungen) verwenden (pag. 19 581). 14.1 Theoretische Grundlagen Im Sinne von Art.