24 Fürsprecher B.________ führte dagegen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2016 aus, es mangle sowohl am objektiven wie auch am subjektiven Tatbestand. Die Bekanntgabe der Bankverbindung stelle keine Tatbeitragshandlung zu Art. 147 StGB dar. Zudem habe der Beschuldigte nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Im massgeblichen Zeitpunkt – dem Vertragsschluss – habe der Beschuldigte nämlich nicht erkennen können, dass die Angabe seiner Bankverbindung ein künftiges Delikt begünstigen werde.