14. Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch eine Datenverarbeitungsanlage Die Vorinstanz kam in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zum Schluss, indem der Beschuldigte der «Cleam Immobilien AG» sein Bankkonto zur Verfügung gestellt habe, habe er das «Phishing» objektiv offensichtlich gefördert, weil die Täterschaft ein unverdächtiges Empfängerkonto benötigt habe (pag. 18 225). Subjektiv habe ihm spätestens mit der Ankündigung, dass eine grosse Summe auf sein Konto überwiesen werde, klar sein müssen, dass hier etwas Illegales vor sich gehe.