Als lebenserfahrene Person mit zumindest mittlerer Geschäftserfahrenheit konnte der Beschuldigte in Parallelwertung in der Laiensphäre ohne Weiteres erkennen, dass die Behändigung dieser offensichtlich deliktisch erlangten Gelder und die Rückgabe an den Geschädigten durch die aufgesplittete Weiterleitung zumindest erschwert würde. Es war ihm jedoch egal, was mit dem Geld geschah, wenn es nur schnellstmöglich von seinem Konto verschwinden und er keine Probleme mit dem Sozialamt bekommen konnte. IV. Rechtliche Würdigung