Dabei zog der Beschuldigte die ihm gemäss Arbeitsvertrag zustehenden Spesen ab, obwohl sich Franziska Riethmann zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu seiner Anfrage, ob er die Spesen abziehen dürfe, geäussert hatte. Als lebenserfahrene Person mit zumindest mittlerer Geschäftserfahrenheit konnte der Beschuldigte in Parallelwertung in der Laiensphäre ohne Weiteres erkennen, dass die Behändigung dieser offensichtlich deliktisch erlangten Gelder und die Rückgabe an den Geschädigten durch die aufgesplittete Weiterleitung zumindest erschwert würde.