03 042): «Gerne werden wir Ihnen das Geld auf ein gewünschtes Bank- oder Postkonto überweisen.». Der Beschuldigte hatte seiner Hausbank ja nicht mitgeteilt, dass er das Geld Drittpersonen überweisen wollte. Somit ging die Bank nach der vorangehenden Anfrage des Beschuldigten, ob er das Geld in bar beziehen könne, offensichtlich von Eigenbedarf des Beschuldigten aus. Damit erweisen sich sämtliche Einwände von Fürsprecher B.________ als unbegründet. 13.4 Beweisfazit / Rechtserheblicher Sachverhalt