22 ne Hausbank – mithin eine Fachkraft – bemerkt und ihn vor der Überweisung gewarnt habe. Die Bank teilte dem Beschuldigten nämlich mit, dass ein Barbezug einer solchen Summe sowohl für ihn wie auch für sie ein Sicherheitsrisiko berge. Ausserdem riet sie dem Beschuldigten nicht wie von Fürsprecher B.________ behauptet, das Geld auf Konten von ihm völlig unbekannten Personen zu überweisen.