Der Beschuldigte wusste nämlich bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass Geld auf seinem Konto eingehen wird. Die «Gefahr» hinsichtlich des Sozialdienstes bestand somit von Anfang an. Auch nichts am Ergebnis zu ändern vermag schliesslich der Einwand, der Beschuldigte habe nicht erkennen können, dass an den CHF 125‘910.00 etwas «lusch» sei, da dies nicht einmal sei-