Entgegen der Auffassung von Fürsprecher B.________ durfte der Beschuldigte nach den voranstehenden Ausführungen weder berechtigterweise noch vertrauensvoll davon ausgehen, er führe mit der Geldüberweisung eine Aufgabe im Rahmen eines Immobiliengeschäfts für seine Arbeitgeberin aus. Ebensowenig überzeugt Fürsprecher Kraemers Argument, der Beschuldigte habe die Anweisung von Franziska Riethmann nur befolgt, weil er das Geld aus Angst vor dem Sozialdienst so schnell wie möglich habe weghaben wollen. Der Beschuldigte wusste nämlich bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass Geld auf seinem Konto eingehen wird.