18 158, Z. 306) oder das Geld an den Absender, die «Napf-Kräuter GmbH», zu retournieren. Es sei ihm nämlich egal gewesen, wohin das Geld gehe. Er habe es einfach – egal wie – loswerden wollen (pag. 19 577, Z. 39). Dies sehe er im Übrigen auch heute noch so (pag. 19 576, Z. 19 f). Diese Äusserungen zeigen eindringlich, dass es dem Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt völlig gleichgültig war, sich durch die anweisungsgemässe Geldüberweisung an einer illegalen Sache zu beteiligen. Entgegen der Auffassung von Fürsprecher B._____