Der Kontoauszug des Beschuldigten (pag. 05 032) belegt allerdings, dass er die Fahrspesen bereits am 10. November 2016 abzog, als er anweisungsgemäss die beiden Zahlungen an Gerber/Kümin und Kasack erfasste. Von den insgesamt auf seinem Konto eingegangenen CHF 125‘910.00 leitete er nämlich «nur» CHF 125‘710.00 weiter. Damit bestätigte der Beschuldigte erneut, dass ihm seine Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag durchaus bekannt waren.