Er erkundigte sich am Morgen des 10. November 2016 bei seiner Hausbank, der «Raiffeisenbank Schwarzwasser», ob er die auf seinem Konto eingegangenen CHF 125'910.00 bar beziehen könne. Eine Bankangestellte teilte ihm daraufhin mit, die Barauszahlung einer solchen Summe sei unmöglich, zumal sie sowohl für ihn als auch für die Bank ein Sicherheitsrisiko berge und man zudem keine so grossen Geldmengen an Lager habe (pag. 03 042). Damit erweist sich die Behauptung von Fürsprecher B.________, die Bank habe den Beschuldigten nicht gewarnt (pag. 18 157, Z. 273 f.), als falsch.