Zusammengefasst musste dem Beschuldigten aufgrund dieser Umstände nach Erhalt der E-Mail vom 9. November 2016, spätestens jedenfalls nach der Feststellung der eingetroffenen Geldüberweisung am 10. November 2016 klar sein, dass es sich bei der Angelegenheit um ein illegales Geschäft handelt. Angesichts der Gesamtumstände und der Höhe der Summe musste er zudem erkennen, dass die auf seinem Konto deponierten Gelder nicht aus einer bagatellhaften Vortat stammen konnten. 13.3.2 Zur Frage, wozu das mit Erhalt der E-Mail vom 9. November 2016 erlangte Wissen den Beschuldigte veranlasste