19 Massgebend ist zunächst, dass der Beschuldigte bereits vor Erhalt dieser E-Mail ein «mulmiges» Gefühl bezüglich der Angelegenheit hatte (pag. 18 157, Z. 256; pag. 19 575, Z. 28 ff.). Folgedessen bedurfte es umso weniger, um ihm definitiv Klarheit darüber zu verschaffen, dass es sich um keine seriöse Sache handeln konnte. Vollkommen bizarr musste dem Beschuldigten an der E-Mail vom 9. November 2016 vorkommen, dass Franziska Riethmann ihn darin anwies, den Zweck der Überweisung – den angeblichen Immobilienkauf – gegenüber der Bank zu verheimlichen und stattdessen Lügen aufzutischen.