13.3 hiernach). «In dubio pro reo» ist davon auszugehen, dass sich die Verdachtsmomente – trotz diverser Anhaltspunkte – bis zur Mitteilung vom 9. November 2016 noch nicht derart verdichteten, dass der Beschuldigte die illegalen Machenschaften der «Cleam Immobilien AG» hätte durchschauen müssen. Umso weniger konnte er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen, dass er durch die Angabe seiner Bankverbindung ein Vermögensdelikt der «Cleam Immobilien AG» begünstigen wird.