19 575, Z. 4 ff.). Diese Aussagen erscheinen der Kammer zwar glaubhaft, allerdings hätte doch gerade dieser Umstand, d.h. die Tatsache, dass der Beschuldigte gar nicht wusste, um was es eigentlich ging, Misstrauen bei ihm wecken sollen. Insgesamt hat sich der Beschuldigte zwar – wie von ihm und Fürsprecher B.________ behauptet – auf ein zunächst unauffälliges, auf einer renommierten Plattform aufgeschaltetes Stelleninserat hin bei der «Cleam Immobilien AG» beworben.